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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Vermietung der Stadthalle Singen

Präambel 

Die Stadthalle Singen dient dem kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Stadt und wird für örtliche und überörtliche Veranstaltungen vermietet. Vermieter ist Kultur & Tagung Singen. 

Vertragsabschluss 

§ 1 Zustandekommen des Vertrages, Maßgebliche Bedingungen 

  1. Die mietweise Überlassung von Räumen und Einrichtungen bedarf eines schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ergänzenden Anlagen sowie die jeweils gültigen Preislisten sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, abweichende Allgemeine Bedingungen des Mieters werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt.
  2. Aus der Vormerkung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden. Mieter und Vermieter verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vorgemerkten Termin unverzüglich mitzuteilen.
  3. Im Rahmen einer Optionsvereinbarung kann sich der Vermieter verpflichten, die genannten Räumlichkeiten bis zu dem in der Vereinbarung genannten Zeitraum verbindlich zu reservieren.

§ 2 Vertragsgegenstand 

Gegenstand des Vertrages sind die im Mietvertrag bezeichneten Hallen, Räume, Ausstellungsflächen, Anlagen und Einrichtungen des Gesamtobjektes. Diese werden dem Mieter zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen. Soweit nichts Anderes vertraglich vereinbart wurde, werden dem Mieter die Verkehrsflächen (Foyer, Flure, Zugangswerke), Garderoben, Parkplätze (ggf. gegen gesonderte Kostenregelung) und Toiletten ebenfalls als Vertragsgegenstand zum vereinbarten Veranstaltungszweck vorbehaltlich der Regelung in § 16 überlassen. Der Mieter hat die Mitbenutzung durch andere Mieter zu dulden. 

§ 3  Rechtsverhältnisse 

  1. Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung als Veranstalter.
  2. Durch den Mietvertrag wird ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet.
  3. Der Mieter (Veranstalter) verpflichtet sich gegenüber Kultur & Tagung Singen, auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. seinen Namen, seine vollständige Firmierung und Anschrift deutlich sichtbar anzubringen, um kenntlich zu machen, wer „Veranstalter“ ist und dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter besteht, nicht etwa zwischen Besuchern oder anderen Dritten und dem Vermieter.

§ 4 Mietdauer 

  1. Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Mietzeitüberschreitungen sind kostenpflichtig, bedürfen der Zustimmung des Vermieters und verpflichten zum Schadensersatz mindestens in Höhe der Entgelte lt. Preisliste.
  2. Als Veranstaltungsdauer gilt der Zeitraum zwischen Öffnung und Schließung der benutzten Räume. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt beendet ist.

§ 5 Benutzungsentgelt, Miet- und Nebenkosten 

  1. Für die Überlassung der Räume, Einrichtungen, Hilfsmittel und technischen Geräte sowie für den Personaleinsatz in der Stadthalle Singen werden die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Mieten und Entgelte erhoben. Die derzeitigen Entgelte ergeben sich aus der Preisliste. Zu allen in der Preisliste (Anlage) festgelegten Entgelte, die der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen oder durch Ausübung der Umsatzsteueroption unterliegen können, wird der jeweils gültige Umsatzsteuerbetrag hinzugerechnet.
  2. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss die vertraglich vereinbarte Miete spätestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung auf einem der angegebenen Konten des Vermieters eingegangen sein.
  3. Das Entgelt für die in Anspruch genommenen Zusatzleistungen (Nebenkosten) sowie andere an den Vermieter zu erbringende Zahlungen werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mietentgeltes oder eine angemessene Sicherheitsleistung/Kaution zu verlangen. Eine Verpflichtung des Vermieters zur verzinslichen Anlage der in Geld geleisteten Sicherheit besteht nicht.
  5. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.
  6. Bei jeglichem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
  7. Der Vermieter ist berechtigt, die an den Mieter weiterberechneten Fremdkosten mit einem Bearbeitungskostenaufschlag von bis zu 20 % zu versehen.
  8. Die Einnahmen aus dem Kartenvorverkauf werden bis zur Höhe der Ansprüche des Vermieters sicherheitshalber im Voraus an den Vermieter abgetreten.
  9. Vom Vermieter vereinnahmte Eintrittsgelder werden erst nach der Veranstaltung abgerechnet.
  10. Mehrere Mieter einer Veranstaltung haften als Gesamtschuldner.
  11. In den Grundmieten sind die Kosten für Heizung, Klimatisierung, Strom, Wasser, Lüftung, Raum-/Saalbeleuchtung und Grundreinigung (Sonderreinigung wird nach Personalaufwand berechnet) enthalten. Eine Umrüstung der Bestuhlung zwischen einzelnen Veranstaltungsteilen desselben Veranstalters wird nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Foyers können auf Wunsch und nach Möglichkeit mit Tischen und Stühlen. versehen werden; Berechnung erfolgt nach Aufwand, auch dann, wenn sie zusätzlich zu anderen Räumen genutzt werden (Bestuhlung siehe Hausordnung).
  12. Anstelle von Einzelabrechnungen können Pauschalentgelte vertraglich vereinbart werden. Bei mehrtägigen Veranstaltungen werden für Ab- und Abbautage 50% der Entgelte ­(Grundmiete Verlängerungsstunde) berechnet, Personalkosten und technisches Zubehör werden voll berechnet.
  13. Für Proben, Vorbereitungs- oder Aufräumarbeiten am Veranstaltungstag oder unmittelbar nach Veranstaltungsende wird, je nach Dauer, das Entgelt für Verlängerungsstunden angewendet. An allen anderen Tagen werden für die vorgenannten Nutzungen 50% der Entgelte (Grundmiete, Verlängerungsstunde) berechnet, Personalkosten und technisches Zubehör werden voll berechnet. Beginn und Zeitumfang der o.g. Nutzungen stellt der Vermieter fest. Aufbauarbeiten dürfen nicht vor 07:00 Uhr beginnen.

§ 6 Rücktritt des Mieters 

  1. Führt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder tritt er vom Mietvertrag zurück bzw. kündigt ihn, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Recht zusteht, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung (Stornogebühr) verpflichtet. 
     
    Diese beträgt bei Anzeige des Ausfalls 
     
    bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 20%
    bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 40%
    bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50%
    danach 80% des vereinbarten Benutzungsentgeltes einschließlich des Entgeltes für Zusatzleistungen, sofern der Vermieter nicht im Einzelfall die Entstehung eines höheren Ausfallschadens nachweist.
  2. Im Mietvertrag können andere Vomhundertsätze und andere Fristen für die Anzeige des Ausfalls im Sinne von Ziffer 1 bestimmt werden.
  3. Abweichend von Ziffer 1 trägt jeder Vertragspartner für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Veranstaltung aufgrund einer nicht voraussehbaren höheren Gewalt nicht stattfinden kann, die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst. Vertraglich erstattungspflichtige Kosten, mit denen der Vermieter für den Mieter in Vorlage getreten ist, sind dem Vermieter jedoch zu ersetzen.

§ 7 Rücktritt des Vermieters 

  1. Der Vermieter ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn 
     
    a) der Mieter trotz Abmahnung und Nachfristsetzung entweder die von ihm zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist, 
     
    b) über das Vermögen des Mieters das Konkursverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt ist, 
     
    c) der Mieter den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Vermieters ändert oder eine nicht zulässige Untervermietung oder Überlassung an Dritte bekannt wird, 
     
    d) aufgrund dem Vermieter nach Vertragsabschluss bekannt gewordener Umstände bei Durchführung der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen oder die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt werden.
  2. Die Vertragsparteien können im Einzelfall vereinbaren, dass es der nach Ziffer 1 a) erforderlichen Abmahnung und Nachfristsetzung nicht bedarf.
  3. Der Rücktritt ist dem Mieter gegenüber unverzüglich zu erklären.
  4. Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, gilt § 6 Ziffer 1 entsprechend.

Durchführungsbestimmungen 

§ 8 Zustand der Mietsache 

  1. Der Mieter hat offensichtliche und für ihn bei der Übergabe erkennbare Mängel des Mietobjektes unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
  2. Veränderungen am Mietobjekt und an Einbauten sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen - gegebenenfalls kostenpflichtigen - Zustimmung des Vermieters.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Mietgegenstände wieder herzustellen.

§ 9 Nutzungsauflagen 

  1. Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Beabsichtigte Nutzungsänderungen (wie z.B. die Änderung des Programms) der Veranstaltung sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden. Es gilt § 7 Ziffer 1 a) und d).
    Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  2. Eine Überlassung oder Untervermietung des Mietobjektes - ganz oder teilweise - an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vermieters sowie nach Maßgabe von § 16 (Bewirtschaftung) gestattet.
  3. Der Mieter hat dem Vermieter bei Vertragsabschluss einen Verantwortlichen zu benennen, der insbesondere während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für den Vermieter jederzeit erreichbar sein muss.

§ 10 Informationen und Abstimmung über den Ablauf der Veranstaltung 

  1. Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter vor oder bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn, dem Vermieter den Ablauf und die technischen Erfordernisse der Veranstaltung in Form einer technischen Organisationsanweisung bekannt zu geben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter nicht gewährleisten, dass die notwendige technische und personelle Ausstattung für die Veranstaltung von ihm bereitgestellt werden kann. § 7 bleibt unberührt.
  2. Ferner hat der Mieter im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem Vermieter genaue Informationen über den Ablauf der Veranstaltung in Form einer Organisationsübersicht bekannt zu geben und eine Bühnenanweisung mit sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten. Die Bühnenbenutzungsordnung ist einzuhalten. Der Einlass wird je nach Art der Veranstaltung und Ort der Veranstaltung einvernehmlich geregelt.
  3. Die gemieteten Räumlichkeiten und Flächen dürfen lediglich zu dem im Mietvertrag angegebenen Zweck benutzt werden.
  4. Der Mieter hat kein Mitspracherecht darüber, an wen und zu welchem Zeitpunkt andere Räume überlassen werden. Der Vermieter wird nach Möglichkeit Wünsche des Mieters berücksichtigen.
  5. Während der Veranstaltung führt der Vermieter die Oberaufsicht. Den Weisungen des Personals von Kultur & Tagung Singen ist Folge zu leisten. Das zur Abwicklung von Veranstaltungen erforderliche Einlass- und Aufsichtspersonal, Kassierer, Saalordner, Garderobenpersonal, Feuer- und Sanitätswache stellt der Vermieter auf Kosten des Mieters. Sofern der Mieter die Kosten für die Garderobe nicht ablöst, haben die Besucher die Gebühr an der Garderobe zu entrichten.
  6. Der Mieter ist verpflichtet, die Räume, Geräte und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Schadhafte Geräte und Einrichtungen dürfen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Erfolgt keine Mitteilung, gelten die überlassenen Räume, Geräte und Einrichtungen als ordnungsgemäß übergeben.
  7. Der Mieter verpflichtet sich zur Beachtung des Gesetzes zum Schutze der Jugend und des Rauchverbotes, zur Einhaltung der Sperrstunden in den Veranstaltungsräumen und den sonstigen erforderlichen Vorbereitungen dieser Art.
  8. Die Dekoration ist Sache des Mieters. Die Richtlinien für die Ausschmückung von Räumen sind einzuhalten.
  9. Auf Wunsch sorgt der Vermieter gegen Kostenersatz für die Ausschmückung der Bühne und der Räume, mit Pflanzen, Blumen und sonstigen Dekorationsmitteln.
     
    Abbruch von Veranstaltungen 
  10. Bei Verstoß gegen Vertragsbestimmungen, die Benutzungsordnung oder die Hausordnung kann der Vermieter vom Mieter die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegen-standes verlangen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen.
  11. Der Mieter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet; er haftet auch für etwaigen Verzugsschaden. Der Mieter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.

§ 11 Bestuhlung 

  1. Der Bestuhlungsplan wird unter Berücksichtigung des geplanten Bühnenaufbaus sowie der einschlägigen Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung rechtzeitig vor Beginn des Kartenverkaufs vom Vermieter in Absprache mit dem Mieter erstellt.
  2. Dem Mieter sind nachträgliche Änderungen des abgestimmten und genehmigten. Bestuhlungsplanes oder tatsächliche Abweichungen von diesem Bestuhlungsplan nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet (siehe Hausordnung Ziffer 2).

§ 12 Werbung 

  1. Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters. In den Räumen und auf dem Gelände des Vermieters bedarf sie der besonderen Einwilligung des Vermieters.
  2. Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate, Flugblätter etc.) ist vor Veröffentlichung dem Vermieter vorzulegen. Dieser ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn sie das Öffentlichkeitsbild des Vermieters schädigen kann oder sonstigen gewichtigen Interessen des Vermieters widerspricht.
  3. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das zur Zeit der Vorlage (Ziffer 2) bereits auf seinem Gelände vorhandene Werbematerial zu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Mieters besteht.
  4. Texte und Eindrucke, die den Vermieter betreffen, werden von diesem selbst angegeben.
  5. Es wird darauf hingewiesen, dass wildes Plakatieren gesetzlich verboten ist und den Mieter zum Schadenersatz verpflichtet. Plakatierungsgenehmigungen können bei der Abteilung Sicherheit und Ordnung im Fachbereich Jugend/Soziales/Ordnung der Stadtverwaltung Singen eingeholt werden.

§ 13 Durchführung des Kartenverkaufs 

Der Kartenvorverkauf und der Kartenverkauf obliegen dem Mieter. Bei Inanspruchnahme der  Vorverkaufsorganisation des Vermieters wird dies dem Mieter zuzüglich des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes in Rechnung gestellt. Nimmt der Mieter (Veranstalter) das Kartenverkaufs-system des Vermieters nicht in Anspruch und führt den Kartenvorverkauf in eigener Regie durch, steht dem Vermieter zum Vertrieb in dessen Kartenverkaufssystem ein Mindestkontingent von  20% des Gesamtkartenverkaufs zu. 

§ 14 Kartensatz 

  1. Die Eintrittskarten für die Veranstaltung können vom Vermieter als Kartensatz (Hardtickets) erstellt oder mit Hilfe eines EDV-gestützen Kartenvertriebssystems vertrieben werden.
  2. Die Gestaltung bzw. das Layout der Eintrittskarten obliegt hierbei unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkung sowie des durch den Vermieter zu wahrenden Öffentlichkeitsbildes alleine dem Mieter. Der Vermieter ist berechtigt, auf der Vorderseite der Eintrittskarten ein auf ihn verweisendes Logo anzubringen. Dieses Logo sollte von untergeordneter Größe sein und darf den Gestaltungsspielraum des Mieters nicht übermäßig beeinträchtigen.
  3. Soweit der Mieter die Kartensätze selbst erstellt, ist er verpflichtet, dem Vermieter Nachweise über den Umfang des Kartensatzes (Drucklisten, Protokolle etc.) sowie über die Zahl der abgegebenen Karten rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen.
  4. Karten dürfen höchstens in der Zahl der für die Veranstaltung baupolizeilich maximal zulässigen Personenzahl, begrenzt durch die Vorgaben des Bestuhlungsplans (§ 11) und der Hausordnung, hergestellt oder ausgegeben werden.
  5. Dem Vermieter stehen für jede Veranstaltung acht Dienstplatzkarten zur Verfügung.

§ 15 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten 

  1. Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Veranstaltung ordnungsgemäß bei der GEMA anzumelden.
    GEMA , Stettenstrasse 8, 86150 Augsburg (Tel. 0821-50308-0, Fax: 0821-50308-88)
  2. Der Vermieter kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der Anmeldungen und Erlaubnisse nach Ziffer 1 sowie den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren verlangen.
  3. Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) vom Mieter zu entrichten.
  4. Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung etc. sei ausdrücklich hingewiesen.

§ 16 Bewirtschaftung und Merchandising 

  1. Die gesamte Bewirtschaftung einschließlich der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten des Vermieters ist ausschließlich Sache des Vermieters oder der von ihm eingesetzten Vertragsunternehmen. Dies gilt insbesondere für jeglichen gastronomischen Bedarf (Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren etc.).
  2. Sonstige gewerbliche Tätigkeiten (insbesondere der Verkauf von Tonträgern und anderen veranstaltungsbezogenen Waren) auf dem Gelände oder in den Räumen des Vermieters über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus bedürfen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung mit dem Mieter. Der Vermieter behält sich vor, für die vorgenannten Tätigkeiten gesonderte Entgelte zu erheben.

§ 17 Garderoben, Freiflächen, Toiletten 

  1. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben, Toiletten und Freiflächen obliegt dem Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, die Bewirtschaftung durch Dritte durchführen zu lassen. Die Benutzer dieser Einrichtungen haben das tarifmäßige Entgelt zu entrichten.
  2. Der Vermieter trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird.
  3. Bei geschlossenen Veranstaltungen kann dem Mieter für die Garderoben- und Toilettenbenutzung ein Pauschalpreis eingeräumt werden.

§ 18 Bild-, Film- und Tonaufnahmen, Rundfunk und Fernsehen 

  1. Gewerbliche Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen aller Art durch den Mieter oder von ihm beauftragte Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Eine Vergütung hierfür wird ggf. gesondert vereinbart.
  2. Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplans zugelassen.
  3. Der Vermieter ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten

§ 19 Hausordnung 

  1. Dem Vermieter steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Mieter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen. Die Anlage Hausordnung ist zu beachten.
  2. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den durch den Vermieter beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist.
  3. Kartenkontrolleure, Platzanweiser oder Ordner werden auf Kosten des Mieters vom Vermieter in dem vom Vermieter bestimmten Ausmaß gestellt. Sie erhalten ihre Dienstanweisungen ausschließlich durch den Vermieter.
  4. Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Ein Benageln von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig.
  5. Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung, z.B. auch durch Bekleben der Halleneinrichtungen mittels Aufklebern, erhebt der Vermieter einen Zuschlag vom Mieter, der sich nach dem Aufwand zur Reinigung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes richtet.

§ 20 Technische Einrichtungen des Mietobjektes, Instrumente 

  1. Technische Einrichtungen dürfen nur vom Personal des Vermieters oder dessen Beauftragten bedient werden; dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz.
  2. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Beauftragten des Vermieters sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.
  3. Die Flügel und andere Musikinstrumente können gegen Entgelt gemietet werden.

§ 21 Fluchtwege 

Notausgänge und die nach dem Bestuhlungsplan vorgesehenen Fluchtwege müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben. 

§ 22 Sicherheitsbestimmungen 

  1. Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne Einverständnis des Vermieters ist verboten.
  2. Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.
  3. Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Aufbauten müssen den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen.
  4. Der Vermieter kann darauf bestehen, dass der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen.
  5. Alle Vorschriften bzgl. Bauaufsicht und Feuerlöschwesen des VDE sowie der Ordnungsämter müssen vom Mieter eingehalten werden.
  6. Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sorgt der Vermieter in Absprache mit dem Mieter. Anfallende Kosten trägt der Mieter.

§ 23 Lärmschutz 

  1. Der Mieter hat bei den Veranstaltungen die zulässigen Immissionsschutzrichtwerte der Nachbarschaft und die jeweils bestehende städtische Polizeiverordnung zum Schutz vor Lärmbelastung einzuhalten.
  2. Etwaige Schadensersatzansprüche, die aus Verstößen gegen Ziffer 1 entstehen, treffen ausschließlich den Mieter.

Haftung 

§ 24 Veranstaltungsrisiko 

  1. Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung.
  2. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl.
  3. Der Mieter hat die dazu erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen. Eine anderweitige vertragliche Regelung der Einlasskontrollen bleibt vorbehalten.

§ 25 Haftung des Vermieters 

  1. Der Vermieter haftet dem Mieter entsprechend der gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Durch Arbeitskampf verursachte Störungen hat der Vermieter nicht zu vertreten.

§ 26 Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
  2. Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht wie geplant durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, eine Anpassung und soweit erforderlich eine Verlegung des Veranstaltungs-termins zu verlangen, wenn ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Der Wertungsmaßstab leitet sich aus §313 BGB ab.
  3. Ist die Anpassung der Veranstaltung oder eine Verlegung des Veranstaltungstermins innerhalb eines Zeitraums von 365 Tagen – ausgehend vom ursprünglich vereinbarten Veranstaltungstermin – unzumutbar, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Diejenige Seite, die sich auf eine Unmöglichkeit der Anpassung oder der Terminverlegung beruft, ist verpflichtet, vor Erklärung des Rucktritts die hierfür maßgeblichen Gründe der anderen Seite in Textform mitzuteilen. Die andere Seite hat unverzüglich, spätestens nach 7 Tagen in Textform zu erklären, ob sie die Gründe der Unzumutbarkeit akzeptiert. Andernfalls gelten die Gründe in Ansehung des Rucktritts als anerkannt. Fristen und Textform gelten als eingehalten, wenn die Erklärung in Textform elektronisch übermittelt und der Eingang der Erklärung von der anderen Seite elektronisch bestätigt wurde.
  4. Im Fall des Rucktritts gemäß Ziffer 14.3 oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandenen Aufwendungen auf Seiten des Betreibers verpflichtet. Zu den Aufwendungen zahlen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten des Betreibers, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Diese können unabhängig von ihrer tatsachlichen Hohe mit bis zu 25% der vereinbarten Entgelte pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden die Vertragsparteien von ihren Zahlungs- und Leistungspflichten frei.
  5. Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Kunstlern und sonstiger Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. Letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen und Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
  6. Die Regelungen nach Ziffer 1 bis 5 finden entsprechend Anwendung, wenn die Veranstaltung in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnungen nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.

§ 27 Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet dem Vermieter entsprechend der gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte, im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können und die der Vermieter nicht zu vertreten hat, frei. Dies umfasst insbesondere auch vom Mieter verursachte behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeit, wie z.B. bei Ruhestörung, Verstößen gegen die Versammlungsstättenverordung, Missachtung von Verboten und Auflagen.
  3. Wegen den besonderen Risiken ist der Mieter verpflichtet, eine Veranstaltungshaftpflicht-versicherung nach den Vorgaben des Vermieters abzuschließen. Die Deckungssumme muss hinsichtlich Personenschäden mindestens 1,5 Millionen Euro, hinsichtlich Sachschäden mindestens 0,5 Million € betragen. Innerhalb eines Rahmenversicherungsvertrages bietet der Vermieter dem Mieter eine Mitversicherung für die entsprechende Veranstaltungsart an. Der entsprechende Versicherungsnachweis ist dem Vermieter spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
  4. Unterlässt der Mieter den Abschluss der Versicherung, haftet er für alle Schäden, die die Versicherung ersetzt hätte. Die Haftung besteht auch für solche Schäden, die der Mieter nicht verursacht und/oder nicht zu vertreten hat.
  5. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und Vertragspartner haftet der Mieter.

Schluss 

§ 28 Schlussbestimmungen 

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
  2. Sind mehrere Personen Mieter, so bevollmächtigen sie sich gegenseitig, Erklärungen, die gegen alle wirken, im Namen aller abzugeben und mit Wirkung für alle entgegenzunehmen. Dies gilt nicht für Kündigungserklärungen.
  3. Tatsachen in der Person eines Mieters, die für den Vermieter Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Mietern.
  4. Personenbezogene Daten der Vertragspartner des Vermieters werden entsprechend den §§ 28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
  5. Der Sitz des Vermieters ist Erfüllungsort und Gerichtsstand.
  6. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  7. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Vorschrift tritt in diesem Falle eine Regelung, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.
  8. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und treten zum 1.4.2021 in Kraft.